14 Abs. 2 der Waldverordnung des Bundes, WaV, SR 921.01). Da in solchen Fällen zwar keine eigentliche Zweckentfremdung des Waldbodens, aber doch eine für den Wald nachteilige Nutzung ermöglicht wird, können auch solche Vorhaben nur aus wichtigen Gründen und unter Auflagen und Bedingungen bewilligt werden (Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald, WaG, SR 921.0). Das Waldhaus der Beschwerdeführerin fällt nicht unter die Kategorie der Kleinbaute. 4. Die Änderung der Nutzung des Waldhauses bedarf einer Rodungsbewilligung. Gemäss SOG 1999 Nr. 33 sind bei Nutzungsänderungen im Wald Art. 24 RPG und Art. 5 WaG anwendbar. Als Rodung gilt nach Art.