Darunter fallen u.a. einfache Feuerstellen und bescheidene Rastplätze mit maximal 20 Sitzgelegenheiten und offene Unterstände aus Holz von maximal 40 m2 überdachter Fläche (SOG 2001 Nr. 19). Für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen, worunter auch einfache Jagdhütten, Bienenhäuser und Rastplätze fallen können, ist keine Rodungsbewilligung, sondern nur eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erforderlich (Art. 4 Bst. a und Art. 14 Abs. 2 der Waldverordnung des Bundes, WaV, SR 921.01).