Sie bedürfen keiner Rodungsbewilligung (Bernhard Waldmann/Peter Hänni: Handkommentar zum RPG, Bern 2006, N 55 ff. zu Art. 18 RPG). Das Waldhaus in T. hat nach übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten keine forstwirtschaftliche Funktion mehr. Es wird heute vollständig für nichtforstliche Zwecke genutzt. Eine ordentliche Baubewilligung für die Umnutzung und die damit verbundenen Umbauten kann deshalb nicht erteilt werden. 3. Nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen, die das Bestandesgefüge des Waldes nicht beeinträchtigen, erfahren eine forstrechtliche Sonderbehandlung (Stefan Jaissle: Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Zürich 1994, S. 280).