Die Bürgergemeinde T. erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Verbot der Führung eines restaurationsähnlichen Betriebes, der Durchführung von Gemeindeanlässen und der Vermietung des Waldhauses sowie die Pflicht, den Geräteraum von 43.97 m2 wiederherzustellen, seien aufzuheben. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. Bauten im Wald bedürfen einer Baubewilligung nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700). Mit einer ordentlichen Baubewilligung nach Art. 22 RPG realisierbar sind im Wald einzig zur Bewirtschaftung des Waldes notwendige und ausschliesslich zu diesem Zweck vorgesehene Bauten und Anlagen.