Zwischen Aufenthaltsraum und Geräteraum sei jedoch erneut eine feste Trennwand zu erstellen. Der aufgeschüttete Platz hinter dem Waldhaus und die Verlängerung der Stichstrasse seien zurückzubauen und es sei Waldareal wiederherzustellen. Das geschüttete Material müsse bis auf den gewachsenen Boden entfernt werden. Die ursprüngliche Waldbestockung sei wiederherzustellen. Die Bürgergemeinde T. erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Verbot der Führung eines restaurationsähnlichen Betriebes, der Durchführung von Gemeindeanlässen und der Vermietung des Waldhauses sowie die Pflicht, den Geräteraum von 43.97 m2 wiederherzustellen, seien aufzuheben.