Das Waldhaus dürfe nicht als restaurantähnlicher Betrieb genutzt werden. Eine Vermietung des Hauses sei nicht gestattet. Im und am Wald dürfe nicht parkiert werden. Eine nachträgliche Ausnahmebewilligung für die baulichen Veränderungen (Verlegung der Estrichtreppe, Einbau eines zusätzlichen Fensters, Absenken des Raumbodens, Tiefersetzen des Kellers, Einbau einer dritten behindertengerechten Toilette, Ersatz und Verschiebung der Küche, Einbau eines Warmluftofens) werde nicht erteilt. Auf die Beseitigung werde verzichtet. Zwischen Aufenthaltsraum und Geräteraum sei jedoch erneut eine feste Trennwand zu erstellen.