SOG 2007 Nr. 12 Art. 22 und 24 ff. RPG, Art 5 und 11 WaG. Waldhaus. Die Umnutzung einer forstwirtschaftlich überflüssig gewordenen Baute im Wald zu einem Versammlungs- und Festlokal bedingt erhebliche Aus- und Umbauten. Sie ist weder waldrechtlich noch raumplanerisch bewilligungsfähig. Teilweiser Verzicht auf die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes. Sachverhalt: Die Bürgergemeinde T. ist Eigentümerin eines Waldhauses im Bürgerwald. Dieses wurde 1966 für den Waldbetrieb erstellt. Erstmals aktenkundig ist das Waldhaus im undokumentierten Baubewilligungsverfahren für den Anbau an das bestehende Forsthaus aus dem Jahre 1987.