{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-01-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2006-371_2007-01-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=97550&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ae7650e6ead4d0a95581b1ee9187e9ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2006.371"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 23.01.2007 VWBES.2006.371"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 23.01.2007 VWBES.2006.371"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 23.01.2007 VWBES.2006.371"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauen ausserhalb der Bauzone, Waldhaus"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:51", "Checksum": "f34670b8cdeb8c9eecf2824d4dbf9f06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 23.01.2007 VWBES.2006.371\nRegeste:\nBauen ausserhalb der Bauzone, Waldhaus\n\n\n7. Forstliche Bauten stehen definitionsgemäss auf Waldboden. Alle Änderungen, die von ihren Auswirkungen her neu zu einer Zweckentfremdung des Waldbodens führen, bedürfen zusätzlich einer Rodungsbewilligung. Die erweiterte Bestandesgarantie von Art. 24c RPG gilt für Zweckänderungen wie der vorliegenden deshalb nicht. Das Waldgesetz kennt keine besonderen Bestandes- oder Erweiterungsgarantien für Bauten und Anlagen auf dem Waldboden (Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain Griffel: Umweltrecht, Zürich 2004, S. 156). Eine erleichterte Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG kann folglich nicht erteilt werden.\n8. Dies wäre aber auch aus folgenden Gründen nicht zulässig: Die Raumplanung versteht unter Erneuerung, was gemeinhin als \"Renovation\" bezeichnet wird, d.h. das Ersetzen gealterter oder schadhafter Bauteile durch entsprechende neue, ohne dass Umfang, Erscheinung und Bestimmung des Werkes verändert werden (Leo Schürmann/Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 1995, S. 168 ff.; Christoph Bandli: Bauen ausserhalb der Bauzone, Diss. Bern 1989, S. 199 f.). Als teilweise Änderung betrachtet das Bundesgericht neben Umbauten, Anbauten und Erweiterungen auch teilweise Zweckänderungen. Bei einer teilweisen Zweckänderung bleibt die Identität der Baute in Umfang, Erscheinung und Bestimmung in den wesentlichen Zügen gewahrt (BGE 118 Ib 499). Als \"teilweise Änderung\" betrachtet das Bundesgericht sowohl Umbauten, Anbauten und Erweiterungen als auch teilweise Zweckänderungen (BGE 115 Ib 482). Eine teilweise Änderung vorzunehmen, ist nur zulässig, wenn das geplante Projekt im Verhältnis zur bestehenden Baute von bloss untergeordneter Bedeutung ist, mithin bloss eine geringfügige Erweiterung bringt und die Identität der Baute (in Umfang, Erscheinung und Bestimmung) in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (BGE 107 Ib 241, \"Wesensgleichheit\" BGE 118 Ib 499). Gesamthaft gesehen wird die Identität der Baute bezüglich Umfang, Erscheinung und Bestimmung durch den Umbau und die Nutzungsänderung nicht gewahrt, der Rahmen der Geringfügigkeit wird mithin gesprengt. Denn es liegt eine vollständige Zweckänderung vor.\n9. Die Baute im heutigen Ausbaustandard erweist sich somit als formell und materiell rechtswidrig. Es ist deshalb zu prüfen, ob aus Gesichtspunkten der Verhältnismässigkeit die Beseitigung der Baute oder von Bauteilen verlangt werden kann. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit und des Gutglaubensschutzes hat ein Abbruch oder die Abänderung einer bestehenden Baute zu unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur gering oder unbedeutend ist und der Abbruch bloss so wenig öffentliche Interessen berührt, dass er den für den Eigentümer erwachsenden Schaden nicht zu rechtfertigen vermag; oder wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, er sei zur Bauausführung ermächtigt – und der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustandes nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (Walter Haller/Peter Karlen: Raumplanungs- und Baurecht, Zürich 1992, Rz. 889 ff.; Schürmann/Hänni, a.a.O., S. 271 ff.; BGE 111 Ib 221).\nDie Abweichung vom Erlaubten ist im vorliegenden Fall insgesamt nicht geringfügig. Durch den Umbau, verbunden mit einer kompletten Nutzungsänderung, ist ein Gebäude entstanden, das nicht in den Wald gehört. Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf den Gutglaubensschutz berufen. Sie hat ein Baugesuch eingegeben, dann aber ein völlig anderes Bauobjekt realisiert. Aus grundsätzlichen Erwägungen der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit ist dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes ein hohes Gewicht beizumessen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich auch eine Bauherrschaft, die nicht gutgläubig gehandelt hat, gegenüber dem Anpassungsbefehl auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht zumessen und die der Bauherrschaft allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur teilweise berücksichtigen (BGE 123 II 248). Die Vorinstanz hat den Nachteil, der für die Bauherrschaft entsteht, bereits berücksichtigt. Die baulichen Änderungen können weitgehend belassen werden. Dass der Festwirtschaft im Wald entgegengetreten wird, ist nicht zu beanstanden. Soll das Baubewilligungsverfahren nicht zur Farce verkommen, muss nachträglich sichergestellt werden, dass die zonenfremde Nutzung nicht um ein Mehrfaches erhöht wird. Diesem Anliegen dient die Auflage, dass zwischen dem bewilligten Aufenthaltsraum und dem zweckentfremdeten Geräteraum erneut eine feste Trennwand zu erstellen ist. Werden sämtliche der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten privaten Interessen gegeneinander abgewogen, so sind im vorliegenden Fall die öffentlichen Interessen an der Behebung des rechtswidrigen Zustandes stärker zu gewichten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 23. Januar 2007 (VWBES.2006.371)"}