{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-01-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2006-371_2007-01-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=97550&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ae7650e6ead4d0a95581b1ee9187e9ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2006.371"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 23.01.2007 VWBES.2006.371"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 23.01.2007 VWBES.2006.371"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 23.01.2007 VWBES.2006.371"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauen ausserhalb der Bauzone, Waldhaus"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:51", "Checksum": "f34670b8cdeb8c9eecf2824d4dbf9f06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 23.01.2007 VWBES.2006.371\nRegeste:\nBauen ausserhalb der Bauzone, Waldhaus\n\n\n3. Nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen, die das Bestandesgefüge des Waldes nicht beeinträchtigen, erfahren eine forstrechtliche Sonderbehandlung (Stefan Jaissle: Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Zürich 1994, S. 280). Sie erfüllen den Rodungstatbestand nicht. Es handelt sich um kleine Bauten, die der Erholung der Allgemeinheit dienen (Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999–, N 74 zu Art. 18 RPG). Zulässig sind gemäss § 22 WaVSO (Kantonale Waldverordnung, BGS 913.12) einfache, offene Erholungs- und Jagdeinrichtungen. Darunter fallen u.a. einfache Feuerstellen und bescheidene Rastplätze mit maximal 20 Sitzgelegenheiten und offene Unterstände aus Holz von maximal 40 m2 überdachter Fläche (SOG 2001 Nr. 19). Für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen, worunter auch einfache Jagdhütten, Bienenhäuser und Rastplätze fallen können, ist keine Rodungsbewilligung, sondern nur eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erforderlich (Art. 4 Bst. a und Art. 14 Abs. 2 der Waldverordnung des Bundes, WaV, SR 921.01). Da in solchen Fällen zwar keine eigentliche Zweckentfremdung des Waldbodens, aber doch eine für den Wald nachteilige Nutzung ermöglicht wird, können auch solche Vorhaben nur aus wichtigen Gründen und unter Auflagen und Bedingungen bewilligt werden (Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald, WaG, SR 921.0). Das Waldhaus der Beschwerdeführerin fällt nicht unter die Kategorie der Kleinbaute.\n4. Die Änderung der Nutzung des Waldhauses bedarf einer Rodungsbewilligung. Gemäss SOG 1999 Nr. 33 sind bei Nutzungsänderungen im Wald Art. 24 RPG und Art. 5 WaG anwendbar. Als Rodung gilt nach Art. 4 WaG jede dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. Eine Waldrodung im Rechtssinn kann vorliegen, selbst wenn keine Bäume oder Sträucher beseitigt werden, sondern bloss eine waldfremde Nutzung von Wald erfolgt. Nach Art. 5 Abs. 1 WaG sind Rodungen grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung gewichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen (Art. 5 WaG). Das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ferner darf die Rodung nicht zu einer erheblichen Gefährdung der Umwelt führen und es ist bei der Erteilung einer Rodungsbewilligung dem Natur- und Heimatschutz Rechnung zu tragen. Diese Voraussetzungen sind im Rahmen einer umfassenden, koordinierten Interessenabwägung zu prüfen, in der allen massgeblichen Belangen des Umweltschutzes und der Raumplanung Rechnung getragen wird. Soweit es sich um grössere Bauten und Anlagen handelt, die auf dem Wege einer Ausnahmebewilligung errichtet werden können, ist auch eine Rodungsbewilligung erforderlich und es darf die baurechtliche Bewilligung nur im Einvernehmen mit der Rodungsbehörde erteilt werden (Art. 11 Abs. 2 WaG). Im Zusammenhang mit der Notwendigkeit einer Rodungsbewilligung nach Art. 5 WaG ist zusätzlich zu prüfen, ob gegen die Umnutzung des Gebäudes am vorgesehenen Standort kein überwiegendes Interesse spricht. Denn eine Ausnahmebewilligung für die Rodung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen (Art. 5 Abs. 2 WaG).\n5. Es ist unbestritten, dass die ohne Bewilligung vorgenommenen Umgebungsarbeiten einer Rodungsbewilligung bedürfen und nicht bewilligt werden können. Gegen die vom Kanton verfügten Wiederherstellungen wurde keine Beschwerde erhoben. Die Anordnungen sind rechtskräftig.\nAuch eine Rodungsbewilligung für die vollständige Umnutzung des Waldhauses von der Forstnutzung in eine restaurationsähnliche Nutzung ist nicht zulässig. Für die Rodung bestehen keine gewichtigen Gründe, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Der Treffpunkt für die Dorfbewohner dient der Freizeitnutzung. Die baulichen Anlagen sind auf den vorgesehenen Standort nicht angewiesen. Derartige Räume können ohne weiteres in der Bauzone genutzt werden.\n6. Die nachträgliche Baueingabe erfüllt auch die Voraussetzungen der Raumplanung nicht. Für nichtforstliche Bauten und für die Nutzungsänderung von forstlichen Bauten bedarf es einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Nichtforstliche Bauten im Wald sind nur dann zulässig, wenn für diese eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erteilt werden kann (Art. 11 WaG und Art. 4 lit. a i.V.m. 14 Abs. 2 WaV).\nEine Ausnahmebewilligung für die Errichtung von Bauten oder ihre Zweckänderung nach Art. 24 RPG kann erteilt werden, wenn der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).\nStandortgebunden ist eine Baute, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen oder aus besonderen Gründen in der Bauzone ausgeschlossen ist. Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben (BGE 121 II 68 ff.). Generell ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen, um der Zersiedelung der Landschaft entgegenzuwirken (BGE 129 II 63). Die Waldhütte dient Nutzungen, die auch in der Bauzone ohne weiteres zulässig sind. Die Baute ist deshalb nicht standortgebunden. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG könnte nicht erteilt werden."}