{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-01-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2006-371_2007-01-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=97550&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ae7650e6ead4d0a95581b1ee9187e9ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2006.371"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 23.01.2007 VWBES.2006.371"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 23.01.2007 VWBES.2006.371"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 23.01.2007 VWBES.2006.371"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauen ausserhalb der Bauzone, Waldhaus"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:51", "Checksum": "f34670b8cdeb8c9eecf2824d4dbf9f06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 23.01.2007 VWBES.2006.371\nRegeste:\nBauen ausserhalb der Bauzone, Waldhaus\n\nSOG 2007 Nr. 12\nArt. 22 und 24 ff. RPG, Art 5 und 11 WaG. Waldhaus. Die Umnutzung einer forstwirtschaftlich überflüssig gewordenen Baute im Wald zu einem Versammlungs- und Festlokal bedingt erhebliche Aus- und Umbauten. Sie ist weder waldrechtlich noch raumplanerisch bewilligungsfähig. Teilweiser Verzicht auf die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes.\nSachverhalt:\nDie Bürgergemeinde T. ist Eigentümerin eines Waldhauses im Bürgerwald. Dieses wurde 1966 für den Waldbetrieb erstellt. Erstmals aktenkundig ist das Waldhaus im undokumentierten Baubewilligungsverfahren für den Anbau an das bestehende Forsthaus aus dem Jahre 1987. Nach Art. 24 Abs. 1 aRPG wurde dem Anbau die Zustimmung erteilt. Der Anbau unterschreitet den Waldabstand. Im Jahre 2004 reichte die Baukommission T. dem Bau- und Justizdepartement das Baugesuch für die Renovation des Waldhauses (mit Ersatz Kläranlage/Jauchegrube) ein. Gegenstand der detaillierten Eingabe waren dringend benötigte Instandstellungsmassnahmen (Sanierung der Aussenwände, von WC und Cheminéeofen, Ersetzen der Kläranlage, Auswechseln von Fenstern und Türen etc.). Nutzungsänderungen wurden keine angezeigt. Die Ausnahmebewilligungen für diese Arbeiten wurden mit Verweis auf den Grundrissplan erteilt. Dieser enthält einen Aufenthaltsraum von 22.28 m2, einen Geräteraum von 43.97 m2, ein Holzlager von 8.1 m2 und einen Vorraum mit WC von ca. 8 m2.\nDie Bürgergemeinde wurde aufgefordert, nachträglich ein Baugesuch für den heutigen Zustand des Waldhauses einzureichen. Im vorliegenden Verfahren musste sie nun eine nachträgliche Ausnahmebewilligung verlangen für verschiedene bauliche Veränderungen wie die Verlegung der Estrichtreppe, den Einbau eines zusätzlichen Fensters, das Absenken des Raumbodens, das Tiefersetzen des Kellers, den Einbau einer dritten behindertengerechten Toilette, den Ersatz und die Verschiebung der Küche, den Einbau eines Warmluftofens etc.\nIm Oktober 2006 stellten die Departemente Bau und Volkswirtschaft fest, die bereits erstellten baulichen Änderungen und die Zweckänderungen des Waldhauses und seiner Umgebung seien weder zonenkonform noch standortgebunden. Das Waldhaus dürfe nicht als restaurantähnlicher Betrieb genutzt werden. Eine Vermietung des Hauses sei nicht gestattet. Im und am Wald dürfe nicht parkiert werden. Eine nachträgliche Ausnahmebewilligung für die baulichen Veränderungen (Verlegung der Estrichtreppe, Einbau eines zusätzlichen Fensters, Absenken des Raumbodens, Tiefersetzen des Kellers, Einbau einer dritten behindertengerechten Toilette, Ersatz und Verschiebung der Küche, Einbau eines Warmluftofens) werde nicht erteilt. Auf die Beseitigung werde verzichtet. Zwischen Aufenthaltsraum und Geräteraum sei jedoch erneut eine feste Trennwand zu erstellen. Der aufgeschüttete Platz hinter dem Waldhaus und die Verlängerung der Stichstrasse seien zurückzubauen und es sei Waldareal wiederherzustellen. Das geschüttete Material müsse bis auf den gewachsenen Boden entfernt werden. Die ursprüngliche Waldbestockung sei wiederherzustellen.\nDie Bürgergemeinde T. erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Verbot der Führung eines restaurationsähnlichen Betriebes, der Durchführung von Gemeindeanlässen und der Vermietung des Waldhauses sowie die Pflicht, den Geräteraum von 43.97 m2 wiederherzustellen, seien aufzuheben. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n2. Bauten im Wald bedürfen einer Baubewilligung nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700). Mit einer ordentlichen Baubewilligung nach Art. 22 RPG realisierbar sind im Wald einzig zur Bewirtschaftung des Waldes notwendige und ausschliesslich zu diesem Zweck vorgesehene Bauten und Anlagen. Die für die Bewirtschaftung des Waldes notwendigen Bauten und Anlagen sind standortbedingt und zonenkonform, wenn sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Wald stehen bzw. wenn sie in ihrer konkreten Ausgestaltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Waldes am vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert sind. Sie bedürfen keiner Rodungsbewilligung (Bernhard Waldmann/Peter Hänni: Handkommentar zum RPG, Bern 2006, N 55 ff. zu Art. 18 RPG). Das Waldhaus in T. hat nach übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten keine forstwirtschaftliche Funktion mehr. Es wird heute vollständig für nichtforstliche Zwecke genutzt. Eine ordentliche Baubewilligung für die Umnutzung und die damit verbundenen Umbauten kann deshalb nicht erteilt werden."}