Das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin, ihre Stelle beim Zweckverband wieder anzutreten, ist daher abzuweisen. Hingegen ist ihr gestützt auf § 33 Abs. 1 StPG eine Abgangsentschädigung zuzusprechen. Eine Entschädigung von 6 Monatslöhnen erscheint – auch unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien nach § 33 Abs. 3 StPG – angemessen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. Mai 2007 (VWBES.2006.359) Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 5. Februar 2008 abgewiesen; BGE 1C_183/2007.)