Die erstmalige Anstellung eines ihr vorgesetzten Stellenleiters empfindet sie als Beeinträchtigung ihrer bis dahin sehr selbständig ausgeübten Beratungstätigkeit. Protokollauszüge zeigen auf, dass sie mit Teamarbeit Mühe bekundet. An der Hauptverhandlung hat sie die Erwartung geäussert, dass alle Beteiligten "einen Schlussstrich ziehen können" und sie ihre Arbeit wieder aufnehmen kann. Das Gericht hält aufgrund des Gesamteindrucks dafür, dass gerade die Beschwerdeführerin dazu nicht in der Lage wäre. Das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin, ihre Stelle beim Zweckverband wieder anzutreten, ist daher abzuweisen.