Die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung lassen aber klar darauf schliessen, dass sie noch heute in keiner Weise einsichtig ist. Sie scheint auch gar nicht imstande, ihr beanstandetes Verhalten allgemein zu hinterfragen und beispielsweise selbstkritisch einzuräumen, Fehler begangen zu haben. Statt die ihr gestellten Fragen zu beantworten, bezog sie sich wiederholt auf einen einzelnen Vorgang und bemühte sich, die von ihr bei diesen Auseinandersetzungen vertretene Haltung zu rechtfertigen. Die erstmalige Anstellung eines ihr vorgesetzten Stellenleiters empfindet sie als Beeinträchtigung ihrer bis dahin sehr selbständig ausgeübten Beratungstätigkeit.