Die weiteren Gründe gemäss Kündigungsschreiben sind, soweit sie sich auf die Bewährungsdauer beziehen, nur sehr vage formuliert: So wird auf "Vorkommnisse in den letzten Monaten" Bezug genommen, ohne diese zu konkretisieren. Sie habe "ihr Verhalten nicht geändert", weshalb eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar sei. Die beim Arbeitgeber immer noch bestehenden Zweifel an den fachlichen Beratungen begründet dieser einzig mit dem Hinweis auf die in den Jahren 2004 sowie 2005 geführten Aussprachen mit Frau Dr. N. Letztlich ist auch die Version einer Rachekündigung nicht ganz von der Hand zu weisen.