Die Meinung, Frau A. hätte den Brief dem Zweckverband zur Beantwortung übergeben sollen, ist vertretbar. Demgegenüber ist es in der Situation, in der sich die Beschwerdeführerin nach dem Verweis befand, ebenso nachvollziehbar, dass sie den an sie persönlich gerichteten Brief auch gleich selbst beantwortete. Freilich wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie mittels Kopien ihren Arbeitgeber informiert; die Vorhalte der Firma betrafen ausschliesslich ihre berufliche Tätigkeit im Dienst des Zweckverbands. Die weiteren Gründe gemäss Kündigungsschreiben sind, soweit sie sich auf die Bewährungsdauer beziehen, nur sehr vage formuliert: