Ausserdem hätte der begründete Kündigungsantrag der Betroffenen vorgängig noch zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt werden müssen, was der Stellenleiter unterlassen hat. Die nähere Betrachtung der im Kündigungsschreiben angeführten Gründe ergibt Folgendes: In die Bewährungszeit fällt einzig die von der Beschwerdeführerin nach Auffassung des Arbeitgebers in Überschreitung ihrer Kompetenzen mit der Firma X. AG geführte Korrespondenz. Die Meinung, Frau A. hätte den Brief dem Zweckverband zur Beantwortung übergeben sollen, ist vertretbar.