Das liegt daran, dass keine Standortgespräche dokumentiert sind; es ist davon auszugehen, dass tatsächlich keine solchen stattgefunden haben, die den bei der Erteilung des Verweises angekündigten Standortbestimmungen zwischen dem Stellenleiter und der Beschwerdeführerin entsprechen könnten. Einzig zwischen den ordentlichen Sitzungen der Beratungsstelle (Januar und März 2006) hätte eine Aussprache stattfinden sollen; in den Akten findet sich jedoch keine Notiz darüber. Ausserdem hätte der begründete Kündigungsantrag der Betroffenen vorgängig noch zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt werden müssen, was der Stellenleiter unterlassen hat.