Die Anstellungsbehörde stellt der Mitarbeiterin den begründeten Kündigungsantrag zu und setzt ihr Frist zur schriftlichen Stellungnahme (§ 11 Abs. 3 StPV). Der Gesetzgeber beabsichtigte mit diesem mehrstufigen Kündigungsverfahren, betroffenen Angestellten sowohl das rechtliche Gehör als auch hinreichend Gelegenheit zur Behebung von Beanstandungen zu gewähren. Es ist zu prüfen, ob dieses Verfahren eingehalten worden ist und ob wesentliche Kündigungsgründe im Sinne von § 27 Abs. 4 lit. b StPG vorliegen. c) Aus den Akten ergibt sich dazu Folgendes: Frau A. trat ihre Stelle 1993 an.