Im Anschluss an das Mitarbeiterbeurteilungsgespräch hat der Vorgesetzte der Mitarbeiterin schriftlich eine angemessene Bewährungsfrist einzuräumen und für den Fall, dass sie sich nicht bewährt, die Kündigung in Aussicht zu stellen (§ 11 Abs. 1 StPV). Wenn sich die Mitarbeiterin innert der vereinbarten Frist nicht bewährt, reicht der Vorgesetzte gestützt auf ein erneutes Mitarbeiterbeurteilungsgespräch den begründeten Antrag auf Kündigung auf dem Dienstweg bei der Anstellungsbehörde ein (§ 11 Abs. 2 StPV). Die Anstellungsbehörde stellt der Mitarbeiterin den begründeten Kündigungsantrag zu und setzt ihr Frist zur schriftlichen Stellungnahme (§ 11 Abs. 3 StPV).