§ 11 StPV legt die Einzelheiten dieses Kündigungsverfahrens wie folgt fest: Der erste Verfahrensschritt besteht darin, dass der Vorgesetzte mit der Mitarbeiterin ein Mitarbeiterbeurteilungsgespräch führt und deren mangelnde Eignung, ungenügende Leistung oder zu Klagen Anlass gebendes Verhalten thematisiert. Im Anschluss an das Mitarbeiterbeurteilungsgespräch hat der Vorgesetzte der Mitarbeiterin schriftlich eine angemessene Bewährungsfrist einzuräumen und für den Fall, dass sie sich nicht bewährt, die Kündigung in Aussicht zu stellen (§ 11 Abs. 1 StPV).