Für das Verfahren wird auf die Verordnung verwiesen. Diese Verordnung zum Gesetz über das Staatspersonal vom 27. März 2001 (Staatspersonalverordnung, StPV, BGS 126.2) regelt das Verfahren in § 11 recht detailliert. Darin widerspiegelt sich in Verbindung mit § 27 Abs. 3 und 4 StPG, dass der Kündigungsschutz im öffentlichen Dienstrecht weiter reicht als jener in privaten Arbeitsverhältnissen. § 11 StPV legt die Einzelheiten dieses Kündigungsverfahrens wie folgt fest: