dies geschah anscheinend in der Regel in der Absicht, überhaupt eine Kündigungsmöglichkeit vorzusehen und damit ja nicht an die für Beamte diesbezüglich bestehenden Einschränkungen gebunden zu sein. b) Bei der Totalrevision des Staatspersonalgesetzes vom 27. September 1992 (GS 92 594) regelte § 27 Abs. 3 u.a., dass sich die Kündigungsbeschränkungen nach dem Obligationenrecht richten. Seit der Teilrevision vom 8. November 2000 (in Kraft seit 1. August 2001) gilt Folgendes: Die Kündigung richtet sich nur noch bei zivilrechtlichen Anstellungsverhältnissen nach dem Obligationenrecht (§ 27 Abs. 7 StPG, BGS 126.1). Im Übrigen fordert Absatz 3 von § 27 StPG wesentliche Gründe für eine Kündigung;