Beide Grundlagen stammen daher aus einer Zeit, in der öffentlich-rechtliche Bedienstete praktisch ausnahmslos Beamtenstatus hatten. Ein Grundmuster der Rechtsverhältnisse aus der damaligen Zeit bestand darin, dass sich regionale oder kommunale Arbeitgeber bei der Ausgestaltung der Dienstverhältnisse weitgehend an das kantonale Personalrecht anlehnten bzw. dieses in vielen Punkten als unverändert geltend erklärten, bei der Frage der Kündigung indessen auf das Obligationenrecht verwiesen; dies geschah anscheinend in der Regel in der Absicht, überhaupt eine Kündigungsmöglichkeit vorzusehen und damit ja nicht an die für Beamte diesbezüglich bestehenden Einschränkungen gebunden zu sein.