Es stellt sich die Frage, ob für die Kündigung im vorliegenden Fall kantonales Staatspersonalrecht oder Obligationenrecht anwendbar ist. Das Volkswirtschaftsdepartement ist dieser Frage in der angefochtenen Verfügung nicht nachgegangen. Zunächst ist festzustellen, ob es sich um ein privat- oder ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis handelt. Dabei spielt die Rechtsform, in welche die Parteien das Verhältnis gekleidet haben, keine entscheidende Rolle. Massgeblich ist der tatsächliche Inhalt des Rechtsverhältnisses (Felix Hafner: Rechtsnatur der öffentlichen Dienstverhältnisse, in: Peter Helbling/Thomas Poldena: Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 201 f.).