Weitere Bestimmungen wie etwa zum Ferienanspruch, zu Teuerungszulage und Reallohnverbesserung sowie Dienstalterszulagen verweisen auf die für das Staatspersonal gültige Regelung. Der "Anstellungs-/Arbeitsvertrag" vom 9. Juni 1993 zwischen dem Zweckverband und Frau A. sieht in Ziffer 1 vor, dass unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten von beiden Parteien jederzeit auf Ende eines Monats gekündigt werden kann. Ziffer 4 erklärt Personalreglement und Normalpflichtenheft als verbindlich. Der Lohn richtet sich gemäss Ziffer 4.1 nach der Besoldungsverordnung für das Pflegepersonal des Kantonsspitals.