Es ist zunächst zu prüfen, nach welchem Recht sich diese Kündigung zu richten hat. Der Zweckverband hat am 21. April 1981 ein Personalreglement erlassen, das bis heute nie geändert und auch nicht aufgehoben worden ist. Ziffer 1 erklärt in Absatz 2 das Arbeitsvertragsrecht im Obligationenrecht (OR, SR 220) als in arbeitsvertraglichen Fragen anwendbar, die nicht im Reglement geregelt sind. Ziffer 4.1.3 sieht die beidseitige Kündigungsmöglichkeit auf eine Frist von 3 Monaten vor. Weitere Bestimmungen wie etwa zum Ferienanspruch, zu Teuerungszulage und Reallohnverbesserung sowie Dienstalterszulagen verweisen auf die für das Staatspersonal gültige Regelung.