Dagegen erhob Frau A. Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Zur Begründung führt sie an, die Kündigung stehe offensichtlich damit in Zusammenhang, dass sie wiederholt eine Anpassung ihrer Besoldung verlangt habe; es handle sich um eine Rachekündigung. Die gegen sie erhobenen Vorwürfe weise sie zurück. Seit dem ihr erteilten Verweis habe sie sich bewährt; sie habe nur ihre Aufgaben wahrgenommen und sich an alle Weisungen gehalten. Das Arbeitsverhältnis habe gar nicht getrübt sein können, nachdem der Arbeitgeber ihr noch 2003 eine Stillausbildung finanziert habe. Der Arbeitgeber beziehe sich auf eine Reklamation aus dem Jahr 1997, weil er ihr sonst nichts Substanzielles vorwerfen könne.