2005 erteilte ihr der Arbeitgeber einen schriftlichen Verweis. Am 9. März 2006 kündigte der Zweckverband den Arbeitsvertrag auf den 30. Juni 2006. Zur Begründung dieser Kündigung verwies der Arbeitgeber zunächst auf die Ausführungen im schriftlichen Verweis; Frau A. habe ihre Kompetenzen überschritten. Ihre Arbeitshaltung lasse generell zu wünschen übrig; sie sei nicht kritikfähig, sie sei unbelehrbar und es fehle ihr am Teamverständnis. Gegenüber ihrer fachlichen Beratung bestünden Zweifel. Gegen die Kündigung erhob Frau A. erfolglos Verwaltungsbeschwerde an das Volkswirtschaftsdepartement. Dagegen erhob Frau A. Beschwerde ans Verwaltungsgericht.