{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2006-359_2007-05-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=98610&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=48&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5f2b0740ed12a26dc4c7f83559dab528"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2006.359"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 21.05.2007 VWBES.2006.359"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 21.05.2007 VWBES.2006.359"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 21.05.2007 VWBES.2006.359"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kündigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:10", "Checksum": "b8ed655e7f0b0c1977b075af8cba2415", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 21.05.2007 VWBES.2006.359\nRegeste:\nKündigung\n\n\nd) Der Arbeitgeber hat klar zum Ausdruck gebracht, dass für ihn eine Weiterbeschäftigung von Frau A. nicht in Frage kommen kann. Zunächst ist festzustellen, dass der Zweckverband seit dem Weggang der Beschwerdeführerin Ende Juni 2006 an ihrer Stelle andere Mitarbeitende beschäftigt. Das Gericht hält dafür, dass eine Wiederbeschäftigung von A. aber auch aus Gründen nicht denkbar ist, die in ihrem Verhalten liegen. Mit den vorne geschilderten Verhaltensweisen (Öffnen von Postsendungen, Nichtbeachten von anerkannten und ihr bekannten Ernährungsempfehlungen bei der Beratung von Müttern, Nichtbefolgen von Weisungen des ihr vorgesetzten Stellenleiters) erfüllt sie grundsätzlich einen Kündigungsgrund nach § 27 Abs. 4 lit. b StPG; es fehlt ihr an ausreichender Sozialkompetenz, und zudem hat sie aktenkundig wiederholt zu berechtigten Klagen Anlass gegeben. Es liesse sich einwenden, die dokumentierten Beanstandungen lägen teils mehrere Jahre zurück. Die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung lassen aber klar darauf schliessen, dass sie noch heute in keiner Weise einsichtig ist. Sie scheint auch gar nicht imstande, ihr beanstandetes Verhalten allgemein zu hinterfragen und beispielsweise selbstkritisch einzuräumen, Fehler begangen zu haben. Statt die ihr gestellten Fragen zu beantworten, bezog sie sich wiederholt auf einen einzelnen Vorgang und bemühte sich, die von ihr bei diesen Auseinandersetzungen vertretene Haltung zu rechtfertigen. Die erstmalige Anstellung eines ihr vorgesetzten Stellenleiters empfindet sie als Beeinträchtigung ihrer bis dahin sehr selbständig ausgeübten Beratungstätigkeit. Protokollauszüge zeigen auf, dass sie mit Teamarbeit Mühe bekundet. An der Hauptverhandlung hat sie die Erwartung geäussert, dass alle Beteiligten \"einen Schlussstrich ziehen können\" und sie ihre Arbeit wieder aufnehmen kann. Das Gericht hält aufgrund des Gesamteindrucks dafür, dass gerade die Beschwerdeführerin dazu nicht in der Lage wäre.\nDas Hauptbegehren der Beschwerdeführerin, ihre Stelle beim Zweckverband wieder anzutreten, ist daher abzuweisen. Hingegen ist ihr gestützt auf § 33 Abs. 1 StPG eine Abgangsentschädigung zuzusprechen. Eine Entschädigung von 6 Monatslöhnen erscheint – auch unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien nach § 33 Abs. 3 StPG – angemessen.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 21. Mai 2007 (VWBES.2006.359)\nDie gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 5. Februar 2008 abgewiesen; BGE 1C_183/2007.)"}