{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2006-359_2007-05-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=98610&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=48&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5f2b0740ed12a26dc4c7f83559dab528"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2006.359"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 21.05.2007 VWBES.2006.359"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 21.05.2007 VWBES.2006.359"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 21.05.2007 VWBES.2006.359"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kündigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:10", "Checksum": "b8ed655e7f0b0c1977b075af8cba2415", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 21.05.2007 VWBES.2006.359\nRegeste:\nKündigung\n\n\nFrau A. trat ihre Stelle 1993 an. 1997 beklagte sich erstmals eine von Frau A. beratene Mutter schriftlich beim Zweckverband über die Behandlung durch diese Mitarbeiterin. Weitere aktenkundige Beanstandungen finden sich erst Jahre später wieder im Mitarbeiterbeurteilungsbogen von 2001. Darin qualifizierte der damalige Vorgesetzte die Zusammenarbeit im Bereich soziales Verhalten als ungenügend, den Umgang mit Mitarbeitenden wie jenen mit Dritten als genügend. Der Vorgesetzte fasste seine Überlegungen dahingehend zusammen, dass in der Väter- und Mütterberatung im traditionellen Sinne eine regelmässige und gute Leistung erbracht werde. Ordnung, Offenheit für Neues und für andere Meinungen sowie die Zusammenarbeit liessen indes zu wünschen übrig. Als Zielsetzung wurde vereinbart, das Büro aufzuräumen und bei der Neuausrichtung der Beratungsstelle mit vermehrtem Engagement konstruktiv mitzuwirken. Weitere Mitarbeiterbeurteilungsgespräche sind nicht aktenkundig. Dazu ist freilich anzumerken, dass der Zweckverband nicht verpflichtet ist, periodisch solche Mitarbeiterbeurteilungen durchzuführen.\nIm Jahr 2004 trat R. als neuer Vorgesetzter von A. seine Stelle beim Zweckverband an. Die Akten vermitteln den Eindruck, dass sich der neue Chef und die Beschwerdeführerin zumindest mit der Zeit nicht gut verstanden. Frau A. beharrte beispielsweise darauf, dass nur sie die an die Väter- und Mütterberatung gerichtete Post öffnen dürfe; damit setzte sie sich in Widerspruch zu einem Vorstandsbeschluss vom 28. April 2004, der ihr mit Schreiben vom 8. Juli 2005 bestätigt wurde.\nIm Jahr 2005 erteilten ihr der Stellenleiter R. und der Verbandspräsident einen schriftlichen Verweis, der im Wesentlichen mit Reklamationen von Fachpersonen und mangelhaftem Umgang mit dem Vorgesetzten sowie unter Hinweis auf einzelne Beanstandungen begründet wurde. Das Verhalten sei unakzeptabel. Der Verband drohte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses für den Fall an, dass in Zukunft weitere Vorfälle vorkommen sollten. Der Stellenleiter werde mit ihr Standortbestimmungen vornehmen und den Vorstand auf dem Laufenden halten. Eine solche Standortbestimmung, die mit einer vom Staatspersonalgesetz im Hinblick auf diesen ersten Schritt auf dem Weg zu einer Kündigung geforderten Mitarbeiterbeurteilung vergleichbar ist, hätte indes bereits vor der Erteilung des Verweises stattfinden müssen.\nDer weitere Verlauf (Leistungen und Verhalten von A. während der ihr eingeräumten Bewährungsfrist) bis zur Kündigung ist weitgehend unklar. Das liegt daran, dass keine Standortgespräche dokumentiert sind; es ist davon auszugehen, dass tatsächlich keine solchen stattgefunden haben, die den bei der Erteilung des Verweises angekündigten Standortbestimmungen zwischen dem Stellenleiter und der Beschwerdeführerin entsprechen könnten. Einzig zwischen den ordentlichen Sitzungen der Beratungsstelle (Januar und März 2006) hätte eine Aussprache stattfinden sollen; in den Akten findet sich jedoch keine Notiz darüber. Ausserdem hätte der begründete Kündigungsantrag der Betroffenen vorgängig noch zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt werden müssen, was der Stellenleiter unterlassen hat.\nDie nähere Betrachtung der im Kündigungsschreiben angeführten Gründe ergibt Folgendes: In die Bewährungszeit fällt einzig die von der Beschwerdeführerin nach Auffassung des Arbeitgebers in Überschreitung ihrer Kompetenzen mit der Firma X. AG geführte Korrespondenz. Die Meinung, Frau A. hätte den Brief dem Zweckverband zur Beantwortung übergeben sollen, ist vertretbar. Demgegenüber ist es in der Situation, in der sich die Beschwerdeführerin nach dem Verweis befand, ebenso nachvollziehbar, dass sie den an sie persönlich gerichteten Brief auch gleich selbst beantwortete. Freilich wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie mittels Kopien ihren Arbeitgeber informiert; die Vorhalte der Firma betrafen ausschliesslich ihre berufliche Tätigkeit im Dienst des Zweckverbands. Die weiteren Gründe gemäss Kündigungsschreiben sind, soweit sie sich auf die Bewährungsdauer beziehen, nur sehr vage formuliert: So wird auf \"Vorkommnisse in den letzten Monaten\" Bezug genommen, ohne diese zu konkretisieren. Sie habe \"ihr Verhalten nicht geändert\", weshalb eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar sei. Die beim Arbeitgeber immer noch bestehenden Zweifel an den fachlichen Beratungen begründet dieser einzig mit dem Hinweis auf die in den Jahren 2004 sowie 2005 geführten Aussprachen mit Frau Dr. N.\nLetztlich ist auch die Version einer Rachekündigung nicht ganz von der Hand zu weisen. Jedenfalls fällt auf, dass die Kündigung nur gerade 3 Tage nach Einreichung eines weiteren Lohnbegehrens seitens der Arbeitnehmerin ausgesprochen wurde. Der Zweckverband fasste den Beschluss genau an jenem Tag, an dem die Besoldungseingabe eintraf. Zur Sitzung des Vorstands war aber zweifellos vorher eingeladen und \"Personelles\" traktandiert worden. Dem Protokollauszug und dem Kündigungsschreiben ist denn auch kein Hinweis zu entnehmen, dass die Forderung von A., in einer höheren Lohnklasse eingereiht zu werden, eine Rolle gespielt hätte. Ihr Begehren war auch nicht neu. Für eine Rachekündigung sind deshalb nicht genügend Belege vorhanden.\nZusammenfassend ergibt sich, dass das vom Zweckverband durchgeführte Kündigungsverfahren mangelhaft war. Was das Verhalten der Beschwerdeführerin nach dem Verweis betrifft, sind \"Vorfälle\" nicht in dem Ausmass dokumentiert, dass davon auszugehen wäre, sie habe auch in dieser \"Bewährungsfrist\" wesentliche Gründe gesetzt. In diesem Sinne ist die Kündigung missbräuchlich."}