{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2006-359_2007-05-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=98610&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=48&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5f2b0740ed12a26dc4c7f83559dab528"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2006.359"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 21.05.2007 VWBES.2006.359"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 21.05.2007 VWBES.2006.359"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 21.05.2007 VWBES.2006.359"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kündigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:10", "Checksum": "b8ed655e7f0b0c1977b075af8cba2415", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 21.05.2007 VWBES.2006.359\nRegeste:\nKündigung\n\n\nZunächst ist festzustellen, ob es sich um ein privat- oder ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis handelt. Dabei spielt die Rechtsform, in welche die Parteien das Verhältnis gekleidet haben, keine entscheidende Rolle. Massgeblich ist der tatsächliche Inhalt des Rechtsverhältnisses (Felix Hafner: Rechtsnatur der öffentlichen Dienstverhältnisse, in: Peter Helbling/Thomas Poldena: Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 201 f.). Ist eine Behörde am Rechtsverhältnis beteiligt, spricht die Vermutung für öffentliches Recht. Nur in zwingenden, schlüssigen Fällen ist von einem privatrechtlichen Verhältnis auszugehen. Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst können vor allem dann als privatrechtlich eingestuft werden, wenn der Staat eine wirtschaftliche Tätigkeit in Konkurrenz zur Privatwirtschaft betreibt (Hafner, a.a.O., S. 204). Es ist offenkundig und unter den Parteien unbestritten, dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vorliegt. Daher richtet sich auch der Rechtsschutz nach öffentlichem Recht (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller: Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 2002, Rz. 304).\nEs ist möglich, dass Arbeitsverträge mit öffentlichen Bediensteten so abgefasst sind, dass sie für die Anwendung der Bestimmungen des Obligationenrechts auch Raum lassen (BGE 2P.181/2002 vom 4. Februar 2003), wobei die obligationenrechtlichen Normen diesfalls subsidiäres öffentliches Recht darstellen. Nach den vorne dargelegten Regelungen möchte man meinen, dies sei vorliegend gerade in der Frage der Kündigung der Fall. Der Vertrag datiert aber von 1993 und erklärt das Personalreglement von 1981 als Bestandteil des Vertrags. Beide Grundlagen stammen daher aus einer Zeit, in der öffentlich-rechtliche Bedienstete praktisch ausnahmslos Beamtenstatus hatten. Ein Grundmuster der Rechtsverhältnisse aus der damaligen Zeit bestand darin, dass sich regionale oder kommunale Arbeitgeber bei der Ausgestaltung der Dienstverhältnisse weitgehend an das kantonale Personalrecht anlehnten bzw. dieses in vielen Punkten als unverändert geltend erklärten, bei der Frage der Kündigung indessen auf das Obligationenrecht verwiesen; dies geschah anscheinend in der Regel in der Absicht, überhaupt eine Kündigungsmöglichkeit vorzusehen und damit ja nicht an die für Beamte diesbezüglich bestehenden Einschränkungen gebunden zu sein.\nb) Bei der Totalrevision des Staatspersonalgesetzes vom 27. September 1992 (GS 92 594) regelte § 27 Abs. 3 u.a., dass sich die Kündigungsbeschränkungen nach dem Obligationenrecht richten. Seit der Teilrevision vom 8. November 2000 (in Kraft seit 1. August 2001) gilt Folgendes: Die Kündigung richtet sich nur noch bei zivilrechtlichen Anstellungsverhältnissen nach dem Obligationenrecht (§ 27 Abs. 7 StPG, BGS 126.1). Im Übrigen fordert Absatz 3 von § 27 StPG wesentliche Gründe für eine Kündigung; Absatz 4 listet diese wesentlichen Gründe auf. Die Gründe, die zur Kündigung Anlass geben, müssen von einem gewissen Gewicht sein. Allerdings ist nicht erforderlich, dass sie die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als unzumutbar erscheinen lassen; es reicht aus, wenn die Weiterbeschäftigung der betreffenden Angestellten dem öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen an einem gut funktionierenden Betrieb, widerspricht. Es müssen sachliche, vertretbare Gründe sein, sodass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht als Willkürakt erscheint.\nAbsatz 6 erklärt in etwas missverständlicher Weise, das Kündigungsverfahren richte sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. Hierbei ist aber vielmehr Absatz 5 zu beachten: Dieser verlangt in den in der Praxis häufigsten Fällen und auch im Fall von Frau A. zur Diskussion stehenden Kündigungsgründen nach Abs. 4 lit. b die vorgängige Einräumung einer angemessenen Bewährungsfrist mitsamt der Androhung der Kündigung für den Fall der Nichtbewährung. Für das Verfahren wird auf die Verordnung verwiesen. Diese Verordnung zum Gesetz über das Staatspersonal vom 27. März 2001 (Staatspersonalverordnung, StPV, BGS 126.2) regelt das Verfahren in § 11 recht detailliert. Darin widerspiegelt sich in Verbindung mit § 27 Abs. 3 und 4 StPG, dass der Kündigungsschutz im öffentlichen Dienstrecht weiter reicht als jener in privaten Arbeitsverhältnissen.\n§ 11 StPV legt die Einzelheiten dieses Kündigungsverfahrens wie folgt fest: Der erste Verfahrensschritt besteht darin, dass der Vorgesetzte mit der Mitarbeiterin ein Mitarbeiterbeurteilungsgespräch führt und deren mangelnde Eignung, ungenügende Leistung oder zu Klagen Anlass gebendes Verhalten thematisiert. Im Anschluss an das Mitarbeiterbeurteilungsgespräch hat der Vorgesetzte der Mitarbeiterin schriftlich eine angemessene Bewährungsfrist einzuräumen und für den Fall, dass sie sich nicht bewährt, die Kündigung in Aussicht zu stellen (§ 11 Abs. 1 StPV). Wenn sich die Mitarbeiterin innert der vereinbarten Frist nicht bewährt, reicht der Vorgesetzte gestützt auf ein erneutes Mitarbeiterbeurteilungsgespräch den begründeten Antrag auf Kündigung auf dem Dienstweg bei der Anstellungsbehörde ein (§ 11 Abs. 2 StPV). Die Anstellungsbehörde stellt der Mitarbeiterin den begründeten Kündigungsantrag zu und setzt ihr Frist zur schriftlichen Stellungnahme (§ 11 Abs. 3 StPV). Der Gesetzgeber beabsichtigte mit diesem mehrstufigen Kündigungsverfahren, betroffenen Angestellten sowohl das rechtliche Gehör als auch hinreichend Gelegenheit zur Behebung von Beanstandungen zu gewähren.\nEs ist zu prüfen, ob dieses Verfahren eingehalten worden ist und ob wesentliche Kündigungsgründe im Sinne von § 27 Abs. 4 lit. b StPG vorliegen.\nc) Aus den Akten ergibt sich dazu Folgendes:"}