{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2006-359_2007-05-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=98610&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=48&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5f2b0740ed12a26dc4c7f83559dab528"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2006.359"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 21.05.2007 VWBES.2006.359"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 21.05.2007 VWBES.2006.359"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 21.05.2007 VWBES.2006.359"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kündigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:10", "Checksum": "b8ed655e7f0b0c1977b075af8cba2415", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 21.05.2007 VWBES.2006.359\nRegeste:\nKündigung\n\nSOG 2007 Nr. 23\n§ 27 StPG, § 11 StPV. Für die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses durch einen Zweckverband gelten die Vorschriften des Staatspersonalrechts, auch wenn das Personalreglement und der Arbeitsvertrag für alle nicht geregelten Fragen auf das Obligationenrecht verweisen. Auch die Abgangsentschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung ist nach Staatspersonalrecht zu bemessen.\nSachverhalt:\nFrau A. trat 1993 beim damaligen Zweckverband für die Familien- und Säuglingsfürsorge B. eine Stelle als Gesundheitsschwester im Fachbereich Mütterberatung an. 2005 erteilte ihr der Arbeitgeber einen schriftlichen Verweis. Am 9. März 2006 kündigte der Zweckverband den Arbeitsvertrag auf den 30. Juni 2006. Zur Begründung dieser Kündigung verwies der Arbeitgeber zunächst auf die Ausführungen im schriftlichen Verweis; Frau A. habe ihre Kompetenzen überschritten. Ihre Arbeitshaltung lasse generell zu wünschen übrig; sie sei nicht kritikfähig, sie sei unbelehrbar und es fehle ihr am Teamverständnis. Gegenüber ihrer fachlichen Beratung bestünden Zweifel. Gegen die Kündigung erhob Frau A. erfolglos Verwaltungsbeschwerde an das Volkswirtschaftsdepartement.\nDagegen erhob Frau A. Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Zur Begründung führt sie an, die Kündigung stehe offensichtlich damit in Zusammenhang, dass sie wiederholt eine Anpassung ihrer Besoldung verlangt habe; es handle sich um eine Rachekündigung. Die gegen sie erhobenen Vorwürfe weise sie zurück. Seit dem ihr erteilten Verweis habe sie sich bewährt; sie habe nur ihre Aufgaben wahrgenommen und sich an alle Weisungen gehalten. Das Arbeitsverhältnis habe gar nicht getrübt sein können, nachdem der Arbeitgeber ihr noch 2003 eine Stillausbildung finanziert habe. Der Arbeitgeber beziehe sich auf eine Reklamation aus dem Jahr 1997, weil er ihr sonst nichts Substanzielles vorwerfen könne. Die in einem weiteren Reklamationsschreiben von 2002 erhobenen Vorwürfe weise sie zurück. Auf etwa 12'000 Beratungen entfielen 2 Reklamationen. Ihre fachliche Beratung lasse in keiner Weise zu wünschen übrig. Differenzen mit einer Kinderärztin seien nicht relevant und seien bereinigt; jeder Kinderarzt habe bezüglich Ernährung und Pflege von Kindern so seine Marotten. Eine ihr vorgeworfene Arbeitsverweigerung liege gar nicht vor. Ihre private Korrespondenz mit der Firma X. AG betreffend Säuglingsnahrung bilde keine Kompetenzüberschreitung. Es könne nicht sein, dass ihre Stellvertreterin wegen ihr habe kündigen wollen.\nDas Volkwirtschaftsdepartement beantragt die Abweisung der Beschwerde, ebenso der Zweckverband. Letzterer lässt ausführen, die Beschwerdeführerin sei nicht teamfähig, was das Arbeitsklima belastet habe. Mit ihren Lohnbegehren habe die Kündigung nichts zu tun.\nDas Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut: Das Begehren um Wiederanstellung wird abgewiesen, die Kündigung aber als missbräuchlich festgestellt und deshalb eine Abgangsentschädigung von 6 Monaten zugesprochen.\nAus den Erwägungen:\n1. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung des Departements beschwert. Das Dienstverhältnis ist – wie nachfolgend noch zu erörtern sein wird – öffentlich-rechtlicher Natur. Gegen Beschwerdeverfügungen des Departements ist nach § 200 des Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Die Beschwerdeführerin ist deshalb legitimiert, das Verwaltungsgericht zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n2.a) Der Zweckverband hat Frau A. am 9. März 2006 auf den 30. Juni 2006 gekündigt. Es ist zunächst zu prüfen, nach welchem Recht sich diese Kündigung zu richten hat. Der Zweckverband hat am 21. April 1981 ein Personalreglement erlassen, das bis heute nie geändert und auch nicht aufgehoben worden ist. Ziffer 1 erklärt in Absatz 2 das Arbeitsvertragsrecht im Obligationenrecht (OR, SR 220) als in arbeitsvertraglichen Fragen anwendbar, die nicht im Reglement geregelt sind. Ziffer 4.1.3 sieht die beidseitige Kündigungsmöglichkeit auf eine Frist von 3 Monaten vor. Weitere Bestimmungen wie etwa zum Ferienanspruch, zu Teuerungszulage und Reallohnverbesserung sowie Dienstalterszulagen verweisen auf die für das Staatspersonal gültige Regelung.\nDer \"Anstellungs-/Arbeitsvertrag\" vom 9. Juni 1993 zwischen dem Zweckverband und Frau A. sieht in Ziffer 1 vor, dass unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten von beiden Parteien jederzeit auf Ende eines Monats gekündigt werden kann. Ziffer 4 erklärt Personalreglement und Normalpflichtenheft als verbindlich. Der Lohn richtet sich gemäss Ziffer 4.1 nach der Besoldungsverordnung für das Pflegepersonal des Kantonsspitals. Ziffer 6 erklärt für alle Belange, die nicht durch diesen Vertrag selbst geregelt sind, das schweizerische Obligationenrecht als anwendbar.\nNach § 120 Abs. 1 in Verbindung mit § 179 und § 185 Abs. 2 GG ist das Dienstverhältnis der Angestellten der Zweckverbände in der Regel öffentlich-rechtlich. Als Angestellte gelten nach § 120 Abs. 3 GG auf bestimmte oder unbestimmte Zeit angestellte Personen, deren Dienstverhältnis gegenseitig gekündigt werden kann.\nEs stellt sich die Frage, ob für die Kündigung im vorliegenden Fall kantonales Staatspersonalrecht oder Obligationenrecht anwendbar ist. Das Volkswirtschaftsdepartement ist dieser Frage in der angefochtenen Verfügung nicht nachgegangen."}