Hiefür erscheint die Maulkorbpflicht untauglich. Dem Beschwerdeführer stehen stattdessen alternativ drei Möglichkeiten zur Verfügung: ein zeitlich limitiertes Anleinen des Hundes, das Halten des Hundes in einem ausreichend dimensionierten Zwinger oder Gehege oder die Umzäunung des Hofareals. Die Wahl der Massnahme kann ihm überlassen werden. Er hat sich zu diesem Zweck mit dem Oberamt in Verbindung zu setzen und diesem mitzuteilen, wie er seiner Verpflichtung nachkommen will. Dafür ist ihm Frist zu setzen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 7. Dezember 2006 (VWBES.2006.319)