Sie kann aber aufgrund der örtlichen Verhältnisse rund um den Hof mit grösserem Aufwand verbunden sein, wenn damit wirksam verhindert werden soll, dass der Hund das umzäunte Hofareal verlassen kann. Gegen die Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung (Wegnahme des Hundes bei einem weiteren Vorfall) wendet sich der Beschwerdeführer nach seinen Aussagen am Delegationsaugenschein nicht mehr. Zusammengefasst ergibt sich damit Folgendes: Der Vorfall, bei dem ein Zwerghund totgebissen wurde, rechtfertigt wirksame Massnahmen zur Verhinderung weiterer Vorfälle. Hiefür erscheint die Maulkorbpflicht untauglich.