Die Erstellung eines Zwingers brächte für den Beschwerdeführer einen zumutbaren Aufwand mit sich. Er müsste dabei einzig die einem Hund nach tierschutzrechtlichen Massstäben zuzugestehende Bewegungsfreiheit beachten und deshalb die im Anhang 1 zur Tierschutzverordnung vorgeschriebene Mindestfläche beachten. Die Umzäunung des Hofareals ist eine weitere sich anbietende Massnahme, um Aggressionen und Belästigungen durch den Hund ausserhalb des Hofareals zu verhindern. Sie kann aber aufgrund der örtlichen Verhältnisse rund um den Hof mit grösserem Aufwand verbunden sein, wenn damit wirksam verhindert werden soll, dass der Hund das umzäunte Hofareal verlassen kann.