es setzt bloss voraus, dass kein Würgehalsband verwendet wird und dass der mögliche Auslauf sich auf mindestens 20 m2 erstreckt. Art. 1 Abs. 3 Tierschutzverordnung untersagt aber das dauernde Anbinden von Tieren. Ein Anleinegebot müsste deshalb konkretisiert werden; es wäre zeitlich zu beschränken, und um die Wirksamkeit zu gewährleisten, wäre der Halter zu verpflichten, den Hund in der übrigen Tageszeit im Haus oder in einem Gehege zu halten. Bei Dunkelheit ist es zu gestatten, dass die Hunde frei laufen gelassen werden. Die Erstellung eines Zwingers brächte für den Beschwerdeführer einen zumutbaren Aufwand mit sich.