Den Landwirt zu verpflichten, den Hund beim Verlassen des Hofareals sofort an die Leine zu nehmen, ist ebenso wirklichkeitsfern. Ausgehend von der bereits gemachten Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seinen Hund nicht lückenlos unter Kontrolle haben kann, bleiben als notwendige und taugliche sowie verhältnismässige Massnahmen einzig ein Anleinegebot, die Unterbringung in einem Zwinger oder die wirksame Umzäunung des Hofareals. Das Anleinegebot verstösst nicht gegen die Tierschutzbestimmungen; es setzt bloss voraus, dass kein Würgehalsband verwendet wird und dass der mögliche Auslauf sich auf mindestens 20 m2 erstreckt.