Ausserdem dürfte die Massnahme, die zeitlich offenbar sehr ausgedehnt gelten soll, nach tierschützerischen Kriterien fragwürdig sein. Die oberamtlich verfügte Verpflichtung, den Hund immer an der Leine zu führen, wenn er sich ausserhalb des Domizils des Hundehalters befindet, ist unklar: Soweit gemeint ist, der Halter gehe mit seinem Hund spazieren, zielt dies wohl an der Realität vorbei. Den Landwirt zu verpflichten, den Hund beim Verlassen des Hofareals sofort an die Leine zu nehmen, ist ebenso wirklichkeitsfern.