Die Verhältnismässigkeit sei gewahrt. Die von der Vorinstanz verfügte Verpflichtung, den fehlbaren Hund mit einem Maulkorb zu versehen, erscheint im vorliegenden Fall und damit auch für die meisten Hunde auf Bauernhöfen unverhältnismässig. Nach solothurnischem Recht ist diese Massnahme einzig für bissige oder raufsüchtige Hunde vorgesehen; in der heutigen öffentlichen Diskussion gehören dazu grundsätzlich nur die gemeinhin zu den Kampfhunden zu zählenden Rassen. Ausserdem dürfte die Massnahme, die zeitlich offenbar sehr ausgedehnt gelten soll, nach tierschützerischen Kriterien fragwürdig sein.