Wenn es sich nicht um einen ausgesprochen aggressiven Hund handelt und die Wahrscheinlichkeit, dass er eine Gefahr bewirkt, nicht besonders gross ist, hält das Bundesgericht drastische Massnahmen nicht für gerechtfertigt. Es erachtete aber im vorne erwähnten Fall die Anordnung einer Einzäunung als eine milde Auflage, “welcher ohne grossen (finanziellen oder sonstigen) Aufwand Folge geleistet werden kann” (a.a.O., E. 2.4). Jedenfalls erscheine die Massnahme geeignet, das Revier des Hundes massvoll, aber wirksam einzuschränken. Die Verhältnismässigkeit sei gewahrt.