W. um den Hof einen Bogen machen sollen –, wäre dies nicht angängig. Passanten müssen es sich nicht gefallen lassen, dass sinngemäss signalisiert wird, sie würden den nächsten Wegabschnitt auf eigene Gefahr begehen. Sollte er mit den Hinweistafeln die Passanten bloss zu etwas Vorsicht mahnen wollen, genügt aber auch dies nicht als Massnahme zur Verhütung weiterer Vorfälle. Wenn es sich nicht um einen ausgesprochen aggressiven Hund handelt und die Wahrscheinlichkeit, dass er eine Gefahr bewirkt, nicht besonders gross ist, hält das Bundesgericht drastische Massnahmen nicht für gerechtfertigt.