Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Hunde unter Kontrolle zu haben. Auch wenn dies zutreffen sollte, so ist es nicht denkbar, dass er bei einem normalen Tagesablauf die lückenlose Überwachung gewährleistet. Gerade der dieses Verfahren auslösende Vorfall zeigt, dass dies nicht der Fall ist und deshalb vom Hund oder von beiden Hunden eine Gefährdung ausgeht. Nach den vorne dargestellten Bestimmungen sind nicht nur Schädigungen Dritter unzulässig, sondern bereits Belästigungen oder Gefährdungen. Auch solches haben Passanten nicht hinzunehmen;