Ausserdem wurde die Halterin verpflichtet, auf ihren Hund beim Anbellen von den Hof passierenden Menschen und Tieren sowie beim Nachrennen entlang der Absperrung jeweils sofort abmahnend einzuwirken bzw. den Hund bei ihrer Abwesenheit oder einer sonstigen Verrichtung anderswo sicher wegzusperren. Für den Fall der Unterlassung der baulichen Massnahme oder der Verhaltensanweisung verhängte der Regierungsrat ein Haltungs- und Betreuungsverbot. Das aargauische Verwaltungsgericht schützte diesen Entscheid ebenso wie das Bundesgericht (BGE 2P.282/2005). Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Hunde unter Kontrolle zu haben.