Der zuständige Regierungsrat hob das Verbot auf und ordnete an, es sei eine einfache, baubewilligungsfreie bauliche Massnahme (“so etwa eine demontierbare Maschendrahteinzäunung von 1,5 m Höhe”) zu veranlassen, die dem Hund den freien Zugang vom Hofareal zur öffentlichen Gemeindestrasse oder zum sonstigen Gemeindeareal verunmöglicht. Ausserdem wurde die Halterin verpflichtet, auf ihren Hund beim Anbellen von den Hof passierenden Menschen und Tieren sowie beim Nachrennen entlang der Absperrung jeweils sofort abmahnend einzuwirken bzw. den Hund bei ihrer Abwesenheit oder einer sonstigen Verrichtung anderswo sicher wegzusperren.