Erst- und zweitinstanzlich wurde der Halterin das Halten von Hunden auf dem ganzen Gemeindegebiet untersagt. Der zuständige Regierungsrat hob das Verbot auf und ordnete an, es sei eine einfache, baubewilligungsfreie bauliche Massnahme (“so etwa eine demontierbare Maschendrahteinzäunung von 1,5 m Höhe”) zu veranlassen, die dem Hund den freien Zugang vom Hofareal zur öffentlichen Gemeindestrasse oder zum sonstigen Gemeindeareal verunmöglicht.