Das Revierverhalten frei laufender Hunde endet beispielsweise auf landwirtschaftlichen nicht umzäunten Betrieben in der Regel nicht genau an der Grundstücksgrenze. Es ist deshalb durchaus denkbar, dass der Hund des Beschwerdeführers den unmittelbar an den Vorplatz des Bauernhofes angrenzenden öffentlichen Weg noch als das von ihm zu kontrollierende Territorium betrachtet. Letztlich ist es nicht entscheidend, um welche Form aggressiven Verhaltens es sich handelte. Massgeblich ist vielmehr, dass der kleine Hund ausserhalb des Hofareals getötet wurde.