In Anhang 1 zur Tierschutzverordnung legt der Bundesrat die Mindestanforderungen für das Halten von Haustieren fest; für Hunde umschreibt er, abgestuft nach Körpergewicht, die Mindestgrössen bei Einzel- und Gruppenhaltung in Boxen und Zwingern. Nach einer am 12. April 2006 eingefügten, eigentlich eher systemfremden Verordnungsergänzung sind u.a. Haltung und Ausbildung von Hunden darauf auszurichten, Hunde mit ausgeglichenem Charakter und guter Sozialisierbarkeit sowie geringer Aggressionsbereitschaft gegenüber Menschen und Tieren zu erhalten (Art. 30a Abs. 1 TSchV). Der Hundehalter hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art.