Gehege, in denen sich Tiere dauernd oder überwiegend aufhalten, müssen so gross und so gestaltet sein, dass die Tiere sich artgemäss bewegen können. Die Gehege und deren Boden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird (Art. 5 Abs. 3 TSchV). Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass die Tiere artgemäss abliegen, ruhen und aufstehen können (Art. 6 TSchV). Hunde, die angebunden gehalten werden, müssen sich in einem Bereich von wenigstens 20 m2 bewegen können. In Anhang 1 zur Tierschutzverordnung legt der Bundesrat die Mindestanforderungen für das Halten von Haustieren fest;