Sie müssen verhältnismässig sein und – seitens des betroffenen, durch Aggression aufgefallenen Hundes – die Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung beachten: Danach sind alle Tiere so zu halten und zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird (Art. 2 Tierschutzgesetz, TSchG, SR 455). Die für ein Tier notwendige Bewegungsfreiheit darf nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden, wenn damit für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind (Art. 3 Abs. 2 TSchG).