mit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch den Präsidenten wurde diese Ziffer 7 aufgehoben. Zu prüfen ist deshalb, ob und inwieweit die verfügten Sofortmassnahmen (Ziffer 3), die Kennzeichnung mit einem Chip (Ziffer 5) sowie die Ankündigung der Wegnahme des Hundes nach einem weiteren Vorfall (Ziffer 6) recht- und verhältnismässig sind. 5. Die Massnahmen nach der kantonalen Gesetzgebung über die Hunde dienen dem Schutz der Menschen und anderer Tiere. Sie müssen verhältnismässig sein und – seitens des betroffenen, durch Aggression aufgefallenen Hundes – die Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung beachten: